KG - Beschluß vom 05.01.1999
4 W 8985/98
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 93
MDR 1999, 380

Streitwertbemessung bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger

KG, Beschluß vom 05.01.1999 - Aktenzeichen 4 W 8985/98

DRsp Nr. 1999/1519

Streitwertbemessung bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger

»Wird der Rechtsstreit einseitig durch den Kläger in der Hauptsache für erledigt erklärt, bemißt sich der Streitwert nicht nach dem vollen Wert des ursprünglichen Sachantrages, sondern in der Regel nach dem Kostenwert.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe: