Streitwertbemessung bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger
KG, Beschluß vom 05.01.1999 - Aktenzeichen 4 W 8985/98
DRsp Nr. 1999/1519
Streitwertbemessung bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger
»Wird der Rechtsstreit einseitig durch den Kläger in der Hauptsache für erledigt erklärt, bemißt sich der Streitwert nicht nach dem vollen Wert des ursprünglichen Sachantrages, sondern in der Regel nach dem Kostenwert.«