KG - Beschluss vom 22.01.2007
12 W 8/07
Normen:
GKG § 68 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 509
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 514/06

Streitwertbemessung bei einseitiger Erledigungserklärung der klagenden Partei

KG, Beschluss vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 12 W 8/07

DRsp Nr. 2007/10450

Streitwertbemessung bei einseitiger Erledigungserklärung der klagenden Partei

»Die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei wirkt sich auf den Streitwert dahingehend aus, dass grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags. Im Falle einer einseitigen Teilerledigungserklärung richtet sich der Streitwert nach der restlichen Hauptforderung und den Kosten des erledigten Teils.«

Normenkette:

GKG § 68 ;

Entscheidungsgründe:

Die Zurückweisung der nach § 68 GKG zulässigen Beschwerde erfolgt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 12. Januar 2007.

Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung festzustellen.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt sich die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei auf den Streitwert dahin aus, dass grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags (vgl. Senat, GE 2003, 1277 = KGR 2003, 341).