Die Zurückweisung der nach § 68 GKG zulässigen Beschwerde erfolgt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 12. Januar 2007.
Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung festzustellen.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt sich die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei auf den Streitwert dahin aus, dass grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags (vgl. Senat, GE 2003, 1277 = KGR 2003, 341).
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