OLG München - Urteil vom 19.01.1993
25 U 2887/92
Normen:
ZPO §§ 3 § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 201
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2221/91

Streitwertbemessung bei einseitiger Erledigterklärung

OLG München, Urteil vom 19.01.1993 - Aktenzeichen 25 U 2887/92

DRsp Nr. 1998/15394

Streitwertbemessung bei einseitiger Erledigterklärung

»Nach einseitiger Erklärung der Hauptsacheerledigung ist in der Regel ein Abzug von 50 % vom bisherigen Hauptsache-Streitwert angemessen. Es liegt zulässige Klageänderung vor im Sinne des Übergangs zur positiven Feststellungsklage.«

Normenkette:

ZPO §§ 3 § 91a ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Erben nach dem am 3.10.1987 verstorbenen ... aus ... Letzterer stand mit der Klägerin in Geschäftsverbindung, aus welcher die Klägerin behauptete Restforderungen geltend macht.