OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.03.2001
9 WF 47/01
Normen:
BGB § 1389 ; ZPO § 6 ; FGB § 40 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 27.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 402/00

Streitwertbemessung bei einer auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB gerichteten Klage sowie bei einem hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2001 - Aktenzeichen 9 WF 47/01

DRsp Nr. 2003/2789

Streitwertbemessung bei einer auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB gerichteten Klage sowie bei einem hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes

1. Bei einer auf Sicherheitsleistung gemäß § 1389 BGB gerichteten Klage entspricht der Streitwert dem Wert des geforderten Sicherheitsbetrags.2. Für den Fall, dass neben dem Haupt- auch über einen Hilfsantrag entschieden wird, ist für die Streitwertbemessung dann, wenn die Ansprüche denselben Streitgegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend. Es erfolgt keine Addition von Haupt- und Hilfsanspruch.

Normenkette:

BGB § 1389 ; ZPO § 6 ; FGB § 40 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat überwiegend Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich für das Verfahren der einstweiligen Verfügung der Streitwert regelmäßig nach einem Bruchteil des zu sichernden Anspruches bemisst. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts, denen auch der Beschwerdeführer folgt, macht sich der Senat zu eigen (Seite 2 der angefochtenen Entscheidung).