Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat überwiegend Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich für das Verfahren der einstweiligen Verfügung der Streitwert regelmäßig nach einem Bruchteil des zu sichernden Anspruches bemisst. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts, denen auch der Beschwerdeführer folgt, macht sich der Senat zu eigen (Seite 2 der angefochtenen Entscheidung).
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