Der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners legte mit Schriftsatz vom 20.06.1996 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Amtsgericht - Familiengericht - Plauen vom 7. Juni 1996 "namens und in Vollmacht des Antragsgegners" Beschwerde ein und beantragte, den Streitwert für die Ehesache auf 8.100,00 DM festzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 01.07.1996 hielt er die Beschwerde mit der Maßgabe aufrecht, daß er sie im eigenen Namen erhebe.
Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO, nachdem der Rechtsanwalt nunmehr im eigenen Namen Beschwerde führt mit dem Ziel der Streitwerterhöhung.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG ist in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien bestimmen.
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