I.
Die Beteiligte zu 2) hat am 18.03.1991 beim Kreisgericht - Gesamtvollstreckungsgericht - ... beantragt, die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der ... zu eröffnen. Die Beteiligte zu 2) hat sich dabei einer abgetretenen Forderung in Höhe von DM 214.546,30 berühmt. Die für die Beteiligte zu 1) aufgetretene Rechtsanwaltskanzlei ... und Kollegen hat die Zurückweisung dieses Antrags gefordert.
Mit Beschluß des Kreisgerichts ... vom 19.04.1991 ist der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens kostenpflichtig zurückgewiesen worden, da eine Zahlungsunfähigkeit der Beteiligten zu 1) nicht vorgelegen hat.
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