OLG Dresden - Beschluß vom 14.09.1994
3 W 315/93
Normen:
BRAGO §§ 72 77 Abs. 1 ; GKG § 37 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 1253
OLGReport-Dresden 1995, 12

Streitwertbemessung bei Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens

OLG Dresden, Beschluß vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 3 W 315/93

DRsp Nr. 1998/5126

Streitwertbemessung bei Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens

Der Streitwert für die Bemessung der Anwaltsgebühren für die Stellung eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsauftrages im Auftrag eines Gläubigers bemißt sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung, es sei denn, die Aktivmasse des Schuldners ist geringer.

Normenkette:

BRAGO §§ 72 77 Abs. 1 ; GKG § 37 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) hat am 18.03.1991 beim Kreisgericht - Gesamtvollstreckungsgericht - ... beantragt, die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der ... zu eröffnen. Die Beteiligte zu 2) hat sich dabei einer abgetretenen Forderung in Höhe von DM 214.546,30 berühmt. Die für die Beteiligte zu 1) aufgetretene Rechtsanwaltskanzlei ... und Kollegen hat die Zurückweisung dieses Antrags gefordert.

Mit Beschluß des Kreisgerichts ... vom 19.04.1991 ist der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens kostenpflichtig zurückgewiesen worden, da eine Zahlungsunfähigkeit der Beteiligten zu 1) nicht vorgelegen hat.