I. Das Landgericht hat den Streitwert für diesen Rechtsstreit durch Beschluss vom 24.05.2004 unter Abänderung eines früheren Beschlusses auf 150.000 EUR festgesetzt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde.
II. Die gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 BRAGO ( jetzt § 32 RVG ) i.V. mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|