OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2004
VI-W (Kart) 21/04
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Streitwertbemessung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2004 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 21/04

DRsp Nr. 2005/788

Streitwertbemessung

Zum maßgeblichen Interesse des Klägers als Grundlage für die Bemessung des Streitwerts.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das Landgericht hat den Streitwert für diesen Rechtsstreit durch Beschluss vom 24.05.2004 unter Abänderung eines früheren Beschlusses auf 150.000 EUR festgesetzt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde.

II. Die gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 BRAGO ( jetzt § 32 RVG ) i.V. mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.