KG - Beschluss vom 21.03.2005
8 W 65/04
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 5 ; GKG § 19 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 526
MDR 2005, 898
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 12/04

Streitwertbemessung - wirtschaftliche Identität zwischen Zahlungsbegehren und Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs

KG, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 8 W 65/04

DRsp Nr. 2005/6043

Streitwertbemessung - wirtschaftliche Identität zwischen Zahlungsbegehren und Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs

»Begehrt der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet, mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch. Der Feststellungsantrag führt aufgrund der wirtschaftlichen Idendität mit dem zugleich geltend gemachten Zahlungsantrag nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes.«

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 5 ; GKG § 19 Abs. 1 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten steht gemäß § 32 Abs.2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die sofortige Beschwerde vom 8. September 2004 lässt zwar offen, ob die Beschwerde im Namen des Beklagten oder im Namen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingelegt wurde. Sie ist aber, da der Partei selbst mangels Beschwer kein Beschwerderecht zusteht, dahingehend auszulegen, dass sie im Namen des Prozessbevollmächtigten selbst eingelegt wurde.

Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.