Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten steht gemäß § 32 Abs.2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die sofortige Beschwerde vom 8. September 2004 lässt zwar offen, ob die Beschwerde im Namen des Beklagten oder im Namen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingelegt wurde. Sie ist aber, da der Partei selbst mangels Beschwer kein Beschwerderecht zusteht, dahingehend auszulegen, dass sie im Namen des Prozessbevollmächtigten selbst eingelegt wurde.
Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.
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