Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.09.2008 - 4 Ca 760 c/08 - abgeändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 18.250,-- € festgesetzt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
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