1. Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.04.2009 - 2 Ca 200 c/09 - teilweise abgeändert.
2. Der Streitwert wird auf 7.736,-- € festgesetzt.
3. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Der Kläger hatte gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.01.2009 am 10.02.2009 Kündigungsschutzklage mit folgenden Anträgen erhoben:
1. "Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche, ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.01.2009 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist.
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