LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.08.2009
1 Ta 100 d/09
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 80
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 5 Ca 679 b/09 vom 30.04.2009,

Streitwertaddition bei unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 100 d/09

DRsp Nr. 2009/22277

Streitwertaddition bei unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren

Der im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses als sog. unechter Hilfsantrag geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag ist bei der Wertfestsetzung der Anwaltsgebühren auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn nicht entschieden worden ist.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.04.2009, Az.: 5 Ca 679 b/09, abgeändert und der Wert des Streitgegenstandes auf € 9.444,00 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen einen Streitwertbeschluss.

Im Hauptsacheverfahren hatte der Kläger am 08.04.2009 Kündigungsschutzklage mit folgenden Anträgen gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.03.2009, zugegangen am 31.03.2009, nicht aufgelöst worden ist und über den Beendigungszeitraum hinaus fortbesteht.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht.