LAG Chemnitz - Beschluss vom 21.06.2007
4 Ta 10/07 (2)
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4218/06

Streitwertaddition bei Kündigungsschutzantrag und Zahlungsantrag für die Zeit nach Ablauf Kündigungsfrist

LAG Chemnitz, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 10/07 (2)

DRsp Nr. 2010/7480

Streitwertaddition bei Kündigungsschutzantrag und Zahlungsantrag für die Zeit nach Ablauf Kündigungsfrist

1. Die Streitwertbegrenzung in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG hat nur für die Bestandsstreitigkeiten sowie Kraft ausdrücklicher Regelung für Abfindungen und diesen zu Grunde liegenden Auflösungsanträgen Bedeutung; eine Privilegierung für Gehaltsansprüche enthält § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht. 2. Mangels wirtschaftlicher Identität sind die Gegenstandswerte uneingeschränkt zu addieren, wenn die Arbeitnehmerin im Kündigungsschutzprozess zugleich kündigungsabhängige Entgeltansprüche anhängig macht. 3. Die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch bestimmte Kündigungen nicht beendet worden ist, umfasst nicht die Feststellung, dass für den Zeitraum nach dem beabsichtigten Wirksamwerden der Kündigung auch Entgelt zu zahlen ist; auch bei Unwirksamkeit von Kündigungen kann aus verschiedenen Gründen keine Entgeltanspruch bestehen. 4. Ein (allgemeiner) Feststellungsantrag neben dem punktuellen Kündigungsschutzantrag ist zumindest dann nicht gesondert zu bewerten, wenn weitere Beendigungstatbestände in keiner Weise ersichtlich sind.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1.

wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.12.2006 - 4 Ca 4218/06 - abgeändert: