Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde ist unzulässig.
Unentschieden bleiben kann, ob auf § 769 ZPO beruhende Entscheidungen überhaupt einer Anfechtung unterliegen oder entsprechend der Regelung in §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO unanfechtbar sind (vgl. zum Meinungsstand: KG, 24. ZS, JurBüro 1982, 308). Vorliegend ergibt sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels bereits aus anderen Gründen:
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