KG - Beschluß vom 30.03.1982
1 W 326/82
Normen:
ZPO §§ 3 6 769 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1982, 1243
Rpfleger 1982, 308

Streitwert: Zwangsvollstreckung - einstweilige Einstellung

KG, Beschluß vom 30.03.1982 - Aktenzeichen 1 W 326/82

DRsp Nr. 2001/5455

Streitwert: Zwangsvollstreckung - einstweilige Einstellung

Der Beschwerdewert in Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann, wenn die Parteien nach erfolgter Pfändung nur um einen Aufschub der weiteren Vollstreckung, nicht aber darüber streiten, ob bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben seien, nicht nach § 6 ZPO, sondern gemäß § 3 ZPO nur mit einem Bruchteil der Vollstreckungsforderung zu bemessen (Aufgabe von KG JurBüro 1969, 986).

Normenkette:

ZPO §§ 3 6 769 Abs. 2 ;

Gründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde ist unzulässig.

Unentschieden bleiben kann, ob auf § 769 ZPO beruhende Entscheidungen überhaupt einer Anfechtung unterliegen oder entsprechend der Regelung in §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO unanfechtbar sind (vgl. zum Meinungsstand: KG, 24. ZS, JurBüro 1982, 308). Vorliegend ergibt sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels bereits aus anderen Gründen: