OLG München - Beschluß vom 28.02.1977
5 W 871/77
Normen:
BGB § 1389 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1977, 721
Rpfleger 1977, 176

Streitwert: Zugewinnausgleich - Sicherstellung

OLG München, Beschluß vom 28.02.1977 - Aktenzeichen 5 W 871/77

DRsp Nr. 2001/5570

Streitwert: Zugewinnausgleich - Sicherstellung

Wird auf Sicherstellung des künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs geklagt, entspricht der Streitwert regelmäßig der Höhe der geforderten Sicherheitsleistung.

Normenkette:

BGB § 1389 ; ZPO § 6 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten aus § 1389 BGB auf Sicherheitsleistung in Höhe von DM 130.000,- in Anspruch genommen und den von ihr behaupteten künftigen Zugewinnausgleichsanspruch auf über DM 400.000,- beziffert.

Das Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 11.1.1977 den Streitwert entsprechend § 6 Satz 2 ZPO auf DM 130.000,-- festgesetzt.

Mit ihrer bei Gericht am 7.2.1977 eingegangenen Beschwerde beantragt die Klägerin, den Streitwert auf DM 20.000,-- herabzusetzen, weil nicht der Betrag der geforderten Sicherheitsleistung, sondern ihr Interesse an der verlangten Sicherheit maßgebend sei.

II.

Die Beschwerde ist gemäss § 11 Abs. 2 GKG zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt.