I.
Die Klägerin hat den Beklagten aus § 1389 BGB auf Sicherheitsleistung in Höhe von DM 130.000,- in Anspruch genommen und den von ihr behaupteten künftigen Zugewinnausgleichsanspruch auf über DM 400.000,- beziffert.
Das Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 11.1.1977 den Streitwert entsprechend § 6 Satz 2 ZPO auf DM 130.000,-- festgesetzt.
Mit ihrer bei Gericht am 7.2.1977 eingegangenen Beschwerde beantragt die Klägerin, den Streitwert auf DM 20.000,-- herabzusetzen, weil nicht der Betrag der geforderten Sicherheitsleistung, sondern ihr Interesse an der verlangten Sicherheit maßgebend sei.
II.
Die Beschwerde ist gemäss § 11 Abs. 2 GKG zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|