Im vorangegangenen Rechtstreit hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 10.583,87 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat beantragt, der Klage Zug um Zug gegen Übertragung der Hälfte eines Wertpapierdepots stattzugeben. Nach Erledigung des Rechtsstreits durch Urteil hat de r Kläger den Wert jenes Depots zum Tage der Einreichung der Klage mit 14.195,59 DM angegeben. Das Landgericht hat darauf mit Beschluss vom 21. Oktober 1981 den Streitwert auf 7.100 DM festgesetzt.
Mit ihrer aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde der das Landgericht nicht abgeholfen hat, erstreben die Beteiligten zu 2) eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Klagesumme.
Das Rechtsmittel begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken (§§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 2 GKG), hat aber keinen Erfolg.
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