BFH - Beschluß vom 23.03.2000
IV E 1/00
Normen:
FGO § 135 § 138 ; GKG (1975) § 11 Abs. 2 ; GKG (2004) § 3 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1218

Streitwert; Widerspruch gegen Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluß vom 23.03.2000 - Aktenzeichen IV E 1/00

DRsp Nr. 2000/6364

Streitwert; Widerspruch gegen Erledigung der Hauptsache

1. Widerspricht ein Beteiligter ausdrücklich der Erledigung der Hauptsache und begehrt Fortsetzung des Verfahrens mit den in der Hauptsache gestellten Anträgen, richtet sich der Streitwert nach diesen Anträgen. 2. Bei Veräußerungsgewinnen ist der Streitwert zwar regelmäßig mit einem Satz von 15 v. H. zu bemessen, bei höheren Gewinnanteilen ist dieser Satz aber angemessen zu erhöhen. Bei Anteilen am laufenden Gewinn, die 120.000 DM überschreiten, ist ein Satz von 50 v. H. angemessen.

Normenkette:

FGO § 135 § 138 ; GKG (1975) § 11 Abs. 2 ; GKG (2004) § 3 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe: