SchlHOLG - Beschluss vom 03.07.2002
6 W 26/02
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Itzehohe - Beschluss vom 29.05.2002 - 5 O 81/02 -,

Streitwert: Wettbewerbssachen

SchlHOLG, Beschluss vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 6 W 26/02

DRsp Nr. 2003/7006

Streitwert: Wettbewerbssachen

Seit Januar 2002 wird in Wettbewerbssachen von einem Regelstreitwert von 10.000 Euro bei einstweiligen Verfügungen und 20.000 Euro in der Hauptsache ausgegangen.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I (5. Zivilkammer) des Landgerichts Itzehoe vom 24. Juni 2002, denen sich der Senat anschließt und auf deren Inhalt verwiesen wird, keinen Erfolg.

Der Senat weist darauf hin, dass er seit Januar 2002 in Wettbewerbssachen einen Regelstreitwert von 10.000 Euro bei einstweiligen Verfügungen und 20.000 Euro in der Hauptsache annimmt. Die Bedeutung der vorliegenden Sache lässt es jedoch nicht erforderlich erscheinen, den Streitwert zu Lasten des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG heraufzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 .