Die Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I (5. Zivilkammer) des Landgerichts Itzehoe vom 24. Juni 2002, denen sich der Senat anschließt und auf deren Inhalt verwiesen wird, keinen Erfolg.
Der Senat weist darauf hin, dass er seit Januar 2002 in Wettbewerbssachen einen Regelstreitwert von 10.000 Euro bei einstweiligen Verfügungen und 20.000 Euro in der Hauptsache annimmt. Die Bedeutung der vorliegenden Sache lässt es jedoch nicht erforderlich erscheinen, den Streitwert zu Lasten des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG heraufzusetzen.
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