Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.
Das Arbeitsgericht hat für die Klageanträge zu 2) und 3) zu Recht keinen zusätzlichen Wert festgesetzt.
Der Weiterbeschäftigungsantrag ist in der Form eines sog. uneigentlichen Hilfsantrags gestellt worden ("für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2."). Was die streitwertmäßige Behandlung des uneigentlichen Hilfsantrags angeht, sind die Ansichten allerdings geteilt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|