OVG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 13.12.1993
1 O 14/93
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 ; ZPO §§ 3, 6 ;
Vorinstanzen:
VG Schleswig - 8 A 151/93 - 06.07.93,

Streitwert: Vorkaufsrecht - Verfahren nach VwGO

OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 13.12.1993 - Aktenzeichen 1 O 14/93

DRsp Nr. 2001/5595

Streitwert: Vorkaufsrecht - Verfahren nach VwGO

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird der Streitwert bezüglich eines Vorkaufsrechts nicht nach §§ 3, 6 ZPO, sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ; ZPO §§ 3, 6 ;

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend mit 30.000,-- DM festgesetzt.

Grundlage für die Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 13 Abs. 1 GKG. Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren bezüglich eines Vorkaufsrechts wie sich der Streitwert nach § 3 oder nach § 6 ZPO richtet, bemisst sich der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Bedeutung der Sache für den Kläger. So bemisst beispielsweise der Senat in ständiger Rechtsprechung den Wert um eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus nicht nach der Bausumme, sondern mit 15.000,-- DM. Geht man hier davon aus, dass es sich offensichtlich um ein größeres Haus handelt, das zudem vermietet ist, erscheint somit im Verhältnis zu der übrigen Streitwertfestsetzung des Senats ein Streitwert von 30.000,-- DM dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger angemessen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Vorinstanz: VG Schleswig - 8 A 151/93 - 06.07.93,