OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.11.1986
9 W 127/86
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 395

Streitwert von Auflassungsklagen - dingliche Belastungen

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.11.1986 - Aktenzeichen 9 W 127/86

DRsp Nr. 2001/5513

Streitwert von Auflassungsklagen - dingliche Belastungen

1. Auflassungsklagen sind nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen.2. Dingliche Belastungen, insbesondere Grundpfandrechte, welche die wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen, bleiben unberücksichtigt.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Parteien waren Eheleute und zu je 1/2 Miteigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf, Blatt ... verzeichneten Grundbesitzes. Das Grundstück war mit einer Grundschuld von 220.000,-- DM belastet. Nachdem sich die Parteien getrennt hatten, übereignete die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück dem Beklagten. Ausgehend von einem Grundstückswert von 450.000,-- DM und einer dinglichen Belastung von 220.000,-- DM verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin als Ausgleich einen Betrag in Höhe von 115.000,-- DM zu zahlen. Wegen dieses Anspruchs der Klägerin wurde das Grundstück mit einer Hypothek über 115.000,-- DM belastet.