KG - Beschluss vom 26.02.2007
12 W 16/07
Normen:
GKG § 68 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 606
MDR 2007, 923
NJ 2007, 319
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 561/06

Streitwert von 7500 EUR für Unterlassungsklage wegen Spam-E-Mails im beruflichen Bereich

KG, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 12 W 16/07

DRsp Nr. 2007/10445

Streitwert von 7500 EUR für Unterlassungsklage wegen Spam-E-Mails im beruflichen Bereich

»Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs des durch unerwünschte Zusendung einer E-Mail in seinem beruflichen Bereich Beworbenen, für den die Kommunikation mittels E-Mail von besonderer beruflicher Bedeutung ist, kann mit 7.500 EUR bemessen werden.«

Normenkette:

GKG § 68 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Zurückweisung der nach § 68 GKG zulässigen Beschwerde erfolgt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Februar 2006.

1. Nach § 3 ZPO wird der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

Dies hat das Landgericht getan.

Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung festzustellen.

Die vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Februar zitierten Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 - und - 5 W 124/02 - , wonach in - dem Streitfall entsprechenden - Fällen unerwünschter e-mail-Werbung der Streitwert auf 15.000 DM (etwa 7.700 EURO) festgesetzt werden kann, sind abgedruckt in MMR 2003, 110; JB 2003, 142; KGR 2003, 329 und NJW-RR 2003, 1505 (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 2005 - 4 W 52/05 - JB 2006, 81 = AnwBl 2005, 796 = OLGR Zweibrücken 2006, 41: 6.000 EUR sind nicht zu niedrig).