Die Zurückweisung der nach § 68 GKG zulässigen Beschwerde erfolgt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Februar 2006.
1. Nach § 3 ZPO wird der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
Dies hat das Landgericht getan.
Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung festzustellen.
Die vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Februar zitierten Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 - und - 5 W 124/02 - , wonach in - dem Streitfall entsprechenden - Fällen unerwünschter e-mail-Werbung der Streitwert auf 15.000 DM (etwa 7.700 EURO) festgesetzt werden kann, sind abgedruckt in MMR 2003, 110; JB 2003, 142; KGR 2003, 329 und NJW-RR 2003, 1505 (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 2005 - 4 W 52/05 - JB 2006, 81 = AnwBl 2005, 796 = OLGR Zweibrücken 2006, 41: 6.000 EUR sind nicht zu niedrig).
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