I.
Streitig ist die Höhe des im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung anzusetzenden Streitwertes.
Dem Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung von Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 1997 bis 2001 gab das Gericht mit Beschluss vom 18.02.2004 zum Teil statt. Nach einer "Gegenvorstellung" der Antragsteller änderte der Senat den vorgenannten Beschluss gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen und entsprach mit Beschluss vom 31.03.2004 dem Aussetzungsbegehren der Antragsteller nunmehr uneingeschränkt.
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