BFH - Beschluss vom 08.09.2003
III E 1/03
Normen:
EStG § 10d ; GKG § 4 Abs. 1 Nr. 2 § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 74

Streitwert, Verluste über mehrere Jahre

BFH, Beschluss vom 08.09.2003 - Aktenzeichen III E 1/03

DRsp Nr. 2003/14538

Streitwert, Verluste über mehrere Jahre

1. Der Streitwert bemisst sich in ESt-Sachen nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer. Abzustellen ist auf den unmittelbar umstrittenen ESt-Betrag. Mittelbare steuerliche Auswirkungen auf VZ, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, bleiben i.d.R. außer Betracht.2. Sind mehrere Jahre im Streit und werden Verluste geltend gemacht, die in einzelnen Streitjahren infolge von Verlustrück- und -vorträgen zu Auswirkungen führen, so sind die sich daraus ergebenden Steuerminderungen in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 10d ; GKG § 4 Abs. 1 Nr. 2 § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) begehrte mit seiner Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1994, Verluste aus einem gewerblichen Wertpapierhandel in Höhe von 169 152 DM (1990), 139 632 DM (1991), 10 159 DM (1992), 39 215 DM (1993) und 60 470 DM (1994) zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.