I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) begehrte mit seiner Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1994, Verluste aus einem gewerblichen Wertpapierhandel in Höhe von 169 152 DM (1990), 139 632 DM (1991), 10 159 DM (1992), 39 215 DM (1993) und 60 470 DM (1994) zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
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