I.
Mit seinem am 14.02.2000 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Antrag begehrte der Beteiligte zu 1),
die Beteiligte zu 2) bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu DM 500,- für jeden Tag der Zuwiderhandlung zu verpflichten, die Einstellung der Herren H. J. und B. O. aufzuheben.
Diesen Antrag nahm der Beteiligte zu 1) vor der mündlichen Anhörung zurück und beantragte eine Wertfestsetzung in Höhe von DM 8.000,-.
Mit Beschluss vom 06.07.2000 setzte das Arbeitsgericht Bremen den Gegenstandswert auf DM 8.000,- fest. Zur Begründung führt es folgendes aus:
Bei Anträgen gemäß §
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