LAG Bremen - Beschluss vom 18.08.2000
1 Ta 45/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG §§ 99 101 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
LAGE § 8 BRAGO Nr. 46
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 06.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 20/00

Streitwert: Verfahren über Ersetzung der Zustimmung

LAG Bremen, Beschluss vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 1 Ta 45/00

DRsp Nr. 2002/16889

Streitwert: Verfahren über Ersetzung der Zustimmung

In einem Verfahren über Ersetzung der Zustimmung und Aufhebung der Einstellung von zwei Arbeitnehmern beträgt der Gegenstandswert 8.000 DM.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG §§ 99 101 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Mit seinem am 14.02.2000 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Antrag begehrte der Beteiligte zu 1),

die Beteiligte zu 2) bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu DM 500,- für jeden Tag der Zuwiderhandlung zu verpflichten, die Einstellung der Herren H. J. und B. O. aufzuheben.

Diesen Antrag nahm der Beteiligte zu 1) vor der mündlichen Anhörung zurück und beantragte eine Wertfestsetzung in Höhe von DM 8.000,-.

Mit Beschluss vom 06.07.2000 setzte das Arbeitsgericht Bremen den Gegenstandswert auf DM 8.000,- fest. Zur Begründung führt es folgendes aus:

Bei Anträgen gemäß § 101 BetrVG lege das LAG Bremen den Hilfswert des § 8 Abs. 2 BRAGO zugrunde. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats stelle einen in seinem Wert unabhängigen Faktor dar, der an sich nicht abhängig sei z. B. von der Dauer des individualrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Gehaltes eines Arbeitnehmers.