FG Saarland - Beschluss vom 11.11.2002
1 V 296/02
Normen:
GKG § 13 ;

Streitwert; verdeckte Gewinnausschüttung; Aussetzungsverfahren; Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1998

FG Saarland, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 1 V 296/02

DRsp Nr. 2003/733

Streitwert; verdeckte Gewinnausschüttung; Aussetzungsverfahren; Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1998

Ab dem Veranlagungszeitraum 1994 bis zur Einführung des "Halbeinkünfteverfahrens" beträgt der Streitwert von Verfahren wegen verdeckter Gewinnausschüttung 3/7, d.h. 42,85%, des streitigen Betrages. In Aussetzungsverfahren kommen hiervon 10% in Ansatz.

Normenkette:

GKG § 13 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine 1978 gegründete GmbH. Ihr Stammkapital beträgt 50.000 DM, das über 42.500 DM von G H - künftig GH - und im übrigen von drei Familienangehörigen gehalten wird. Neben GH sind seine Ehefrau und sein Sohn Geschäftsführer der Antragstellerin.