SchlHOLG - Beschluss vom 25.01.2002
1 W 3/02
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 316
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 14.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 279/01

Streitwert: Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts gegen die Behauptung der Veruntreuung von Mandantengeldern

SchlHOLG, Beschluss vom 25.01.2002 - Aktenzeichen 1 W 3/02

DRsp Nr. 2003/7021

Streitwert: Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts gegen die Behauptung der Veruntreuung von Mandantengeldern

»1. Der Anspruch, ehrenrührige Behauptungen zu unterlassen, ist nicht vermögensrechtlicher Art.2. Bei der Bemessung des Streitwerts ist die wirtschaftliche Bedeutung für den Betroffenen zu berücksichtigen.3. Bei der Behauptung, ein Rechtsanwalt würde Mandantengelder veruntreuen, ist ein Streitwert von 20.000 DM (10.000 Euro) nicht unangemessen.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, hat den Beklagten auf Unterlassung einer Behauptung in Anspruch genommen, die sinngemäß dahin lautet, dass er, der Kläger, Mandantengelder in Höhe von 12.000 DM veruntreut habe. Durch das am 13. Oktober 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Durch Beschluss vom 14. Dezember 2001 hat der Einzelrichter den Streitwert für die Klage auf 20.000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, mit der er eine wesentliche Reduzierung des Streitwertes begehrt.

2. Die gemäß § 25 Abs. 2, 3 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung des Streitwertes auf 20.000,- DM ist angemessen.