BGH - Beschluß vom 27.09.1990
III ZR 45/90
Normen:
ZPO §§ 3 546 ;
Fundstellen:
JagdrE III, Nr. 104
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 30.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 328/88
OLG Celle, vom 18.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 21/89

Streitwert: Unterlassung einer Besitzstörung bei einem Jagdpachtverhältnis

BGH, Beschluß vom 27.09.1990 - Aktenzeichen III ZR 45/90

DRsp Nr. 2004/3709

Streitwert: Unterlassung einer Besitzstörung bei einem Jagdpachtverhältnis

Der Wert des Unterlassungsbegehrens bestimmt sich nach dem Interesse der Kläger, dem Beklagten die behauptete Störung ihres Eigentums, Besitzes und Jagdausübungsrechts zu verbieten. Dieses Interesse, das gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen ist, ist in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig nicht höher zu bewerten als das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über Bestehen und Dauer des streitigen Rechtsverhältnisses.

Normenkette:

ZPO §§ 3 546 ;

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 5. November 1987 verkaufte der Beklagte den Klägern seinen ca. 93 ha großen Grundbesitz, der einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 BJagdG bildet. § 6 des Kaufvertrages sieht die Verpachtung der Eigenjagd an den Beklagten für die Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1998 vor. Der Pachtzins sollte "in einem Pachtvertrag gesondert" vereinbart werden.