BGH - Beschluß vom 22.02.2008
IX ZR 234/04
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 ; GKG § 40 § 47 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 73/03
LG Darmstadt, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 187/02

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer in der Insolvenz des Prozessgegners

BGH, Beschluß vom 22.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 234/04

DRsp Nr. 2008/4769

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer in der Insolvenz des Prozessgegners

Der bei Einlegung eines Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt gem. § 4 Abs. 1 ZPO, §§ 40, 47 Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Rechtsmittelgegners später das Interesse des Rechtsmittelführers an der Eröffnung der Revision auf die mögliche Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist.

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 ; GKG § 40 § 47 Abs. 3 ;

Gründe: