I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich als Abgrenzung zu dem Grundstück der Beklagten ein in Sockel einbetonierter Maschendrahtzaun. Die dadurch bis zur tatsächlichen Grundstücksgrenze entstehende Fläche von 24 qm nutzen die Beklagten.
Die Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung des Zaunes beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger keinen Herausgabe- und Beseitigungsanspruch aus §§ 985, 1004 BGB hätten. Die Berufung der Kläger hat das Landgericht - nach Erteilung eines Hinweises - durch Beschluss als unzulässig verworfen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde wollen die Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Durchsetzung ihres - mit dem erstinstanzlichen Antrag übereinstimmenden - Berufungsantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.
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