BGH - Beschluß vom 03.11.2008
II ZR 103/08
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 85/06
LG Köln, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 163/05

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Zustimmung zur Aufnahme einer persönlich haftenden Gesellschafterin in eine GmbH & Co. KG

BGH, Beschluß vom 03.11.2008 - Aktenzeichen II ZR 103/08

DRsp Nr. 2008/23874

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Zustimmung zur Aufnahme einer persönlich haftenden Gesellschafterin in eine GmbH & Co. KG

Im Falle einer Verurteilung zur Zustimmung der Aufnahme einer persönlich haftenden Gesellschafterin in eine GmbH und Co. KG entsprechen Streitwert und Rechtsmittelbeschwer dem Interesse, die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter zu behalten. Ist die Prozesspartei am Vermögen der KG nicht beteiligt, so bemisst sich der wirtschaftliche Wert ihrer Gesellschafterstellung höchstenfalls nach der Vergütung, die ihr als Komplementärin für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin und für die Übernahme des Haftungsrisikos zusteht.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt.