BGH - Beschluß vom 04.05.2005
XII ZB 202/04
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1066
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.04.2004

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft an Eides statt

BGH, Beschluß vom 04.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 202/04

DRsp Nr. 2005/7775

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft an Eides statt

Im Falle der Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert. Da die eidesstattliche Versicherung dazu dient, die erteilte Auskunft zu erhärten, wird der für die Abgabe maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entsprechen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Beklagte war mit dem Vater der Kläger verheiratet. Sie war als dessen Betreuerin, auch für den Bereich der Vermögenssorge, bestellt. Der Vater verstarb am 2. September 1998. Die Parteien sind jeweils zu 1/4 Erben geworden.