BGH - Beschluß vom 07.11.2006
VI ZB 44/06
Normen:
ZPO § 511a ;
Fundstellen:
VersR 2007, 707
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 11/06
AG Hamburg-Wandsbeck - 711 C 402/05 - 15.12.2005,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung einer Behauptung

BGH, Beschluß vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VI ZB 44/06

DRsp Nr. 2006/30194

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung einer Behauptung

Hat eine beanstandete Tatsachenbehauptung auf die Bewertung anderer Vermögensgegenstände der Unterlassungskläger (hier: ein Hausgrundstück) keinen Einfluss, sondern betrifft sie nur die Verpflichtung zur Unterlassung einer Äußerung, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Streitwert auf 250 Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

ZPO § 511a ;

Gründe:

I. Die Beklagten haben von der Klägerin ein Wohnhaus gegen Zahlung von 15.000 DM und einer monatlichen Leibrente von 1.500 DM erworben. Die Klägerin hat an der hinteren Wohnung des Hauses, in der sie lebt, ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht. Sie muss eine Treppe in dem den Beklagten zustehenden Teil des Hauses benutzen, um in den Dachraum über den von ihr bewohnten Räumen zu gelangen.

Nach Erwerb des Hauses kam es zwischen den Parteien zu mehrfachen Rechtsstreitigkeiten um den Umfang der Altenteilswohnung der Klägerin. In einem dieser Verfahren haben die Beklagten vorgetragen, es hätten sich auf der Treppe ihres Hauses von der Klägerin stammende Exkremente gefunden.