I. Die Beklagten haben von der Klägerin ein Wohnhaus gegen Zahlung von 15.000 DM und einer monatlichen Leibrente von 1.500 DM erworben. Die Klägerin hat an der hinteren Wohnung des Hauses, in der sie lebt, ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht. Sie muss eine Treppe in dem den Beklagten zustehenden Teil des Hauses benutzen, um in den Dachraum über den von ihr bewohnten Räumen zu gelangen.
Nach Erwerb des Hauses kam es zwischen den Parteien zu mehrfachen Rechtsstreitigkeiten um den Umfang der Altenteilswohnung der Klägerin. In einem dieser Verfahren haben die Beklagten vorgetragen, es hätten sich auf der Treppe ihres Hauses von der Klägerin stammende Exkremente gefunden.
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