BGH - Beschluß vom 12.11.2008
XII ZB 92/08
Normen:
ZPO § 3 § 139 ;
Fundstellen:
FuR 2009, 100
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 7/08
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 367/07

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

BGH, Beschluß vom 12.11.2008 - Aktenzeichen XII ZB 92/08

DRsp Nr. 2008/23896

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

1. Besteht die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über die Einkünfte aus einem bestimmten Zeitraum in der Zusammenstellung und Vorlage von vorhandenen Unterlagen und Nachweisen, so beträgt die Rechtsmittelbeschwer nicht mehr als 500 EUR.2. Weist das Berufungsgericht auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hin und setzt es gleichzeitig den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500 EUR fest, so liegt darin bei verständiger Würdigung ein Hinweis, dass die erforderliche Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht ist.

Normenkette:

ZPO § 3 § 139 ;

Gründe:

I. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die gesamten von ihm in den letzten 12 Monaten, nämlich in der Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2007, erzielten Einkünfte, und zwar:

a) aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, aufgeschlüsselt nach Brutto- und Nettoeinkommen unter Einschluss von Gratifikationen, Spesen, Auslagen und Überstundenvergütung für den genannten Zeitraum;