I. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die gesamten von ihm in den letzten 12 Monaten, nämlich in der Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2007, erzielten Einkünfte, und zwar:
a) aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, aufgeschlüsselt nach Brutto- und Nettoeinkommen unter Einschluss von Gratifikationen, Spesen, Auslagen und Überstundenvergütung für den genannten Zeitraum;
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