BGH - Beschluß vom 11.02.2008
II ZR 314/06
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 1715/06
LG München I, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 178/05

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Stundensatz eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 11.02.2008 - Aktenzeichen II ZR 314/06

DRsp Nr. 2008/5181

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Stundensatz eines Rechtsanwalts

Wird ein Rechtsanwalt zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet, so kann er nicht den Stundensatz in Ansatz bringen, den er seinem Auftraggeber berechnet. Der nicht auf die anwaltliche Tätigkeit entfallene Kostenanteil des Anwaltsbüros ist abzuziehen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000,00 EUR, übersteigt, sondern lediglich 15.000,00 EUR beträgt.