BGH - Beschluss vom 08.06.2009
II ZR 207/08
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 45/08
LG Karlsruhe, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 280/07

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft hinsichtlich des Werts einer Rechtsanwaltskanzlei

BGH, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen II ZR 207/08

DRsp Nr. 2009/16680

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft hinsichtlich des Werts einer Rechtsanwaltskanzlei

Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert. Ist Auskunft über abgerechnete und noch nicht abgerechnete Mandate einer Anwaltskanzlei zu erteilen, so ist (bezogen auf den vorliegenden Fall) von einem Aufwand von nicht mehr als 15.000 EUR auszugehen.

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 15.000,00 EUR

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000,00 EUR liegt, sondern nur bis zu einer Höhe von 15.000,00 EUR glaubhaft gemacht ist.

Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (siehe nur BGHZ 128, 85, 89) .

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