Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 15.000,00 EUR
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000,00 EUR liegt, sondern nur bis zu einer Höhe von 15.000,00 EUR glaubhaft gemacht ist.
Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (siehe nur BGHZ 128, 85, 89) .
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