BGH - Beschluss vom 04.12.2008
V ZB 132/08
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 95/08
LG Stuttgart, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 133/05

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen V ZB 132/08

DRsp Nr. 2009/776

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Aufwand, den die Erteilung der geforderten Auskunft erfordert. Ein Geheimhaltungsinteresse kann dabei nur ausnahmsweise dann berücksichtigt werden, wenn es mit dem bloßen Abwehrinteresse nicht identisch ist, sondern darüber hinausgeht.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Herausgabe von Buchbindereimaschinen, welche die Klägerin in einer von der Beklagten gemieteten Halle aufgestellt hatte, und über die Zahlung von Entgelt für die Nutzung dieser Maschinen. Das Landgericht hat die Beklagte auf die zunächst auf Auskunft über den Verbleib der Maschinen seit Januar 2006 gerichtete Stufenklage hin zur Auskunft verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit welcher sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.