Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100 € festgesetzt.
I. Die Parteien streiten über die Herausgabe von Buchbindereimaschinen, welche die Klägerin in einer von der Beklagten gemieteten Halle aufgestellt hatte, und über die Zahlung von Entgelt für die Nutzung dieser Maschinen. Das Landgericht hat die Beklagte auf die zunächst auf Auskunft über den Verbleib der Maschinen seit Januar 2006 gerichtete Stufenklage hin zur Auskunft verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit welcher sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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