BGH - Beschluß vom 18.09.2008
IX ZR 240/06
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 812/06
LG Leipzig, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 4254/04

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 18.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 240/06

DRsp Nr. 2008/18675

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie etwaige Geheimhaltungsinteressen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85).2. Ist Auskunft über von einem Zwangsverwalter hinsichtlich einer Wohnung erhaltene Beträge zu erteilen, so ist der Aufwand an Kosten und Zeit angesichts des minimalen Zeitaufwandes auf 500 Euro festzusetzen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aber unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 EUR übersteigt, sondern lediglich 500 EUR beträgt.