BGH - Beschluß vom 20.02.2008
IV ZB 14/07
Normen:
ZPO § 3 § 511a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 889
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 94/06
LG Aachen, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 710/04

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 20.02.2008 - Aktenzeichen IV ZB 14/07

DRsp Nr. 2008/6309

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Bei Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Auskunft bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer nach dem maßgeblichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht Kosten für die nachträgliche Beschaffung von Kontoauszügen auf etwa 120 Euro pro Jahr und bei einem geschätzten Zeitaufwand von zehn Stunden für die Auswertung diesen mit 170 Euro bewertet.

Normenkette:

ZPO § 3 § 511a ;

Gründe: