BGH - Beschluß vom 27.02.2007
XI ZR 75/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 190/05
LG Frankfurt/M. - 2/23 O 444/04 - 6.7.2005,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 27.02.2007 - Aktenzeichen XI ZR 75/06

DRsp Nr. 2007/6093

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Das Interesse einer Bank, eine verlangte Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemißt sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten sowie nach ihrem Geheimhaltungsinteresse. Aus einem etwaigen Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten, etwa wegen Verletzung des Bankgeheimnisses, kann ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe: