BGH - Beschluß vom 25.01.2006
VIII ZB 33/05
Normen:
ZPO § 3 § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 275/04
LG Frankfurt/M. - 2/22 O 54/04 - 12.11.2004,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 25.01.2006 - Aktenzeichen VIII ZB 33/05

DRsp Nr. 2006/6719

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bemißt sich der Beschwerdewert nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs und nach einem Geheimhaltungsinteresse.2. Bei dem Geheimhaltungsinteresse sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen. Das Interesse des Auskunftsschuldners, durch die Verweigerung der Auskunft der drohenden Inanspruchnahme durch einen Dritten zu entgehen, vermag deshalb ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Auskunftsgläubiger nicht zu begründen.3. Das Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsschuldners ist zu berücksichtigen, wenn ein um einen Buchauszug nachsuchender ehemaliger Handelsvertreter nunmehr bei einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt ist und damit die Gefahr der Weitergabe der Daten besteht.

Normenkette:

ZPO § 3 § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: