BGH - Beschluß vom 24.01.2006
XI ZB 18/05
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 209/04
LG Frankfurt/M. - 2/20 O 408/03 - 30.6.2004,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen XI ZB 18/05

DRsp Nr. 2006/2735

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwer des zur Erteilung einer Auskunft Beklagten ist ausschließlich der zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, nicht jedoch das daneben bestehende Interesse eines Beklagten, die Kläger erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern.2. Macht der Kläger geltend, hohe Darlehenszinsen entrichtet zu haben und wird die Bank verurteilt, die Darlehenszinsen neu zu berechnen, so bemißt sich der Beschwerdewert ausschließlich nach den Kosten, die bei der vorzunehmenden Zinsberechnung üblicherweise anfallen, nicht jedoch nach dem Interesse, zuviel gezahlten Zins herauszahlen zu müssen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank im Wege der Stufenklage auf Neuberechnung von Darlehenszinsen sowie auf Rückzahlung eines sich daraus ergebenden Differenzbetrages in Anspruch und begehrt außerdem die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Beratungsverschuldens.