BGH - Beschluß vom 02.12.2004
IX ZB 188/04
Normen:
ZPO § 3 § 516 ;
Fundstellen:
ZIV 2005, 199
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 31.05.2002

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 02.12.2004 - Aktenzeichen IX ZB 188/04

DRsp Nr. 2005/174

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer nach dem Aufwand des Beklagten, den die Erteilung der Auskunft erforderlich macht. Eine besondere Begründung der Verwerfung der Berufung mangels Erreichens der Rechtsmittelbeschwer ist nur dann erforderlich, wenn der in erster Instanz festgestellte Sachverhalt oder die Berufungsbegründung bis zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung Verurteilten Umstände erkennen lässt, nach denen ein die notwendige Rechtsmittelbeschwer erreichender Aufwand ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Rechtsbeistand, der laufend mit dem Forderungseinzug eines Unternehmers beauftragt war, verurteilt wird, Rechnung über sämtliche von ihm durchgeführte Einziehungsverfahren zu legen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 516 ;

Gründe: