1. Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Provisionsansprüche geltend gemacht und im Rahmen der ersten Stufe Auskunft über die von der Beklagten getätigten Beteiligungs- und Investmentgeschäfte begehrt. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage teilweise abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 100.000,-- DM festgesetzt. Die Klägerin regt an, den Streitwert auf 3.150,-- DM zu ermäßigen und trägt hierzu vor, dass auf den Aufwand abzustellen sei, den die Beklagte für die Erteilung der geltend gemachten Auskunft für erforderlich gehalten habe.
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