OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.09.2000
3 U 268/99
Normen:
GKG (1975) § 14 Abs. 1 ; GKG (2004) § 47 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 178
MDR 2001, 112
OLGReport-Stuttgart 2001, 19
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, - Vorinstanzaktenzeichen O 55/99

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 3 U 268/99

DRsp Nr. 2000/9600

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

»Legt der Beklagte Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ein, bemißt sich der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens jedenfalls dann nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft, wenn der Beklagte die Berufungsanträge eingereicht hat.«

Normenkette:

GKG (1975) § 14 Abs. 1 ; GKG (2004) § 47 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;

Gründe:

1. Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Provisionsansprüche geltend gemacht und im Rahmen der ersten Stufe Auskunft über die von der Beklagten getätigten Beteiligungs- und Investmentgeschäfte begehrt. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage teilweise abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 100.000,-- DM festgesetzt. Die Klägerin regt an, den Streitwert auf 3.150,-- DM zu ermäßigen und trägt hierzu vor, dass auf den Aufwand abzustellen sei, den die Beklagte für die Erteilung der geltend gemachten Auskunft für erforderlich gehalten habe.