I. Die Beklagte war mit dem Vater der Kläger verheiratet. Sie war als dessen Betreuerin, auch für den Bereich der Vermögenssorge, bestellt. Der Vater verstarb am 2. September 1998. Die Parteien sind jeweils zu 1/4 Erben geworden.
Die Kläger haben die Beklagte im Wege der Stufenklage u.a. auf Auskunft und Rechnungslegung über das Vermögen des Erblassers im Betreuungszeitraum in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil abgewiesen, weil der Auskunftsanspruch bereits erfüllt sei.
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