BGH - Beschluß vom 25.05.2005
XII ZB 202/04
Normen:
ZPO § 3 § 511a ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 08.07.2004

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 202/04

DRsp Nr. 2005/9585

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft

Im Falle der Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert. Da die eidesstattliche Versicherung dazu dient, die erteilte Auskunft zu erhärten, wird der für die Abgabe maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand in der Regel demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entsprechen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 511a ;

Gründe:

I. Die Beklagte war mit dem Vater der Kläger verheiratet. Sie war als dessen Betreuerin, auch für den Bereich der Vermögenssorge, bestellt. Der Vater verstarb am 2. September 1998. Die Parteien sind jeweils zu 1/4 Erben geworden.

Die Kläger haben die Beklagte im Wege der Stufenklage u.a. auf Auskunft und Rechnungslegung über das Vermögen des Erblassers im Betreuungszeitraum in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil abgewiesen, weil der Auskunftsanspruch bereits erfüllt sei.