BGH - Beschluss vom 26.03.2009
V ZR 209/08
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8;
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 9/08
LG Landau, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 439/06

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts auf einem Grundstück als Grunddienstbarkeit

BGH, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen V ZR 209/08

DRsp Nr. 2009/8971

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts auf einem Grundstück als Grunddienstbarkeit

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Verurteilung zur Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts als Grunddienstbarkeit richten sich nach der Wertminderung, die das Grundstück erleidet, wenn es bei der Verurteilung verbleibt. Dabei wird die Wertminderung regelmäßig den Wert der in Anspruch genommenen Grundstücksfläche nicht überschreiten, es sei denn, dass der verbleibende, nicht belastete Teil des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit weitere Nachteile erleidet.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. September 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 EUR.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.