OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.07.2010
I-24 U 4/10
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 422/07

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Ausgabe einer Urkunde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen I-24 U 4/10

DRsp Nr. 2011/1043

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Ausgabe einer Urkunde

Ist nicht ersichtlich, dass der Besitz einer Urkunde einen eigenen Wert darstellt, muss entsprechend der Bewertung der Verteidigung gegen eine Auskunftsklage auf das Interesse des Rechtsmittelführers, die Herausgabe nicht leisten zu müssen, abgestellt werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. November 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 400,-- festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 3;

Gründe

A.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf die Herausgabe von Unterlagen aus einem seit dem Jahr 2000 bestehenden (zwischenzeitlich beendeten) Mandatsverhältnis und auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des am 26. November 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld Bezug genommen. Damit wurde der Beklagte zur Herausgabe näher bezeichneter Unterlagen sowie zur Zahlung von EUR 7.494,19 nebst Zinsen für nicht verbrauchte Vorschüsse und von EUR 816,41 für außergerichtliche Anwaltsgebühren verurteilt. Desweiteren stellte das Landgericht die Erledigung diverser Klageanträge fest.