BGH - Beschluß vom 06.11.2008
V ZR 48/08
Normen:
BGB § 877 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 7 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 4337/07
LG München II, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 331/07

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Änderung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit

BGH, Beschluß vom 06.11.2008 - Aktenzeichen V ZR 48/08

DRsp Nr. 2008/21807

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Änderung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit

Die Rechtsmittelbeschwer des zur Abgabe einer Erklärung zur Änderung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit verurteilten Klägers bemisst sich allein nach seinem wirtschaftlichen Interesse, diese Erklärung nicht abzugeben, und nicht nach der Wertminderung des Grundstücks durch die bereits bestehende Grunddienstbarkeit.

Normenkette:

BGB § 877 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 7 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, grundsätzlich nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Maßgebend ist hier das nach § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse der Beklagten (allgemein dazu: BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368), die Erklärungen zur Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nach § 877 BGB nicht abgeben zu müssen.