BGH - Beschluß vom 30.09.2008
VIII ZR 248/06
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 49
MietRB 2009, 39
WuM 2008, 681
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 37/06
AG Ulm, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 2635/05

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verneinung einer Pflicht des Mieters einer Wohnung zur Räumung der Zuwegung bei winterlichen Witterungsverhältnissen

BGH, Beschluß vom 30.09.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 248/06

DRsp Nr. 2008/19297

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verneinung einer Pflicht des Mieters einer Wohnung zur Räumung der Zuwegung bei winterlichen Witterungsverhältnissen

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer der Verneinung einer Verpflichtung des Mieters einer Wohnung auf Wahrnehmung des Winterdienstes berechnen sich nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag, der durch die Beauftragung eines gewerblichen Räumdienstes entstehen würde. Etwaige Haftpflichtansprüche etwa von Postzustellern haben dabei unberücksichtigt zu bleiben, weil sie zum einen im Falle der Beauftragung des gewerblichen Räumdienstes nicht zur Entstehung kämen und im Übrigen bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandes nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).