BGH - Beschluß vom 10.03.2003
VI ZR 333/02
Normen:
ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Untersagung zur Wiederholung von Aussagen in einer Zeitschrift

BGH, Beschluß vom 10.03.2003 - Aktenzeichen VI ZR 333/02

DRsp Nr. 2003/6311

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Untersagung zur Wiederholung von Aussagen in einer Zeitschrift

Daß ein Verbot, bestimmte Aussagen in einer Zeitschrift zu wiederholen, eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Aussage zur Rechtslage enthält und damit Folgewirkungen auslösen kann, führt nicht dazu, daß der Streitwert im konkreten Einzelfall höher als 20.000 EURO anzusetzen ist, wenn die Existenz der Zeitschriften nicht gefährdet ist.

Normenkette:

ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellungen geben dem Senat keine Veranlassung, den Streitwert auf einen höheren Betrag als 20.000,00 EURO festzusetzen. Dieser Wert erscheint angemessen. Ein höherer Wert ist nicht glaubhaft gemacht.

Der Rechtsstreit betrifft die Unterlassung von zwei konkreten Aussagen in der Zeitschrift "N. W ". Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, daß das Verbot, diese Aussagen zu wiederholen, den Bestand der von der Beklagten verlegten drei Zeitschriften oder den Bestand der Zeitschrift "N. W." gefährdet. Daß ein etwaiges Verbot auch eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Aussage zur Rechtslage enthält und damit Folgewirkungen auslösen kann, führt nicht dazu, daß der Streitwert im konkreten Einzelfall höher anzusetzen ist.