BGH - Beschluß vom 01.06.2006
III ZR 207/05
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 100/04
LG Magdeburg, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1362/03

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei unbeziffertem Klageantrag mit Mindestbetrag

BGH, Beschluß vom 01.06.2006 - Aktenzeichen III ZR 207/05

DRsp Nr. 2006/19033

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei unbeziffertem Klageantrag mit Mindestbetrag

Hat der Kläger in erster Instanz die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 20.000 Euro, begehrt, so übersteigt dieses Begehren die Mindestbeschwer i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO nicht.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines angeblich fehlerhaften Wertgutachtens über ein - vom Kläger zu 2/3 Miteigentum erworbenes - Hausgrundstück in Anspruch.

Die Klage war in den Vorinstanzen darauf gerichtet, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Schadens - mindestens jedoch 20.000 EUR - nebst Zinsen zu zahlen,

hilfsweise,

an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen.